Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigung
Die gleichzeitige Einführung von Kurzarbeit im Betrieb für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit den gleichen Aufgaben spricht gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf.
So hat das Landesarbeitsgericht München entschieden (LArbG München, Urteil v. 05.05.2021 – 5 Sa 938/20 im Anschluss an BAG, 23.02.2012, 2 AZR 548/10).
Ein nur vorübergehender Arbeitsmangel kann eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen. Wird im Betrieb Kurzarbeit geleistet, spricht dies gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf.
Vielmehr spricht die Leistung von Kurzarbeit im Betrieb gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf, da Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld gem. §§ 95, 96 Abs. 1 Nr. 2 SGB III der nur vorübergehende Wegfall der Beschäftigung ist.