Schadensersatz beim Kaufvertrag – Fiktive Abrechnung bleibt zulässig.

Schadensersatz beim Kaufvertrag – Fiktive Abrechnung bleibt zulässig.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden und klargestellt, dass ein kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln – hier eine erworbenen Immobilie – weiterhin anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten berechnet werden kann (Pressemitteilung zu BGH vom 12.03.2021 – V ZR 33/19).

Allerdings gilt auch hier: Die Umsatzsteuer muss nur ersetzt werden, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist.

Dies entspricht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach kann der Käufer im Rahmen des kleinen Schadensersatzes entweder Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts oder Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen, wobei es unerheblich ist, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird.

Im Hinblick darauf, dass der VII. Zivilsenat für den werkvertraglichen Anspruch auf kleinen Schadensersatz seine langjährige Rechtsprechung, nach der die Schadensbemessung anhand der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten zulässig war, inzwischen aufgegeben hat (Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17, veröffentlicht auf der Homepage unter „Entscheidungen“) hat, stellt nun der V. Senat klar, dass sich dies auf die kaufrechtliche Sachmängelhaftung nicht übertragen lässt.