Umbuchen kann teuer werden!

Umbuchen kann teuer werden!

Luftfahrtunternehmen können unter Umständen einen Aufpreis für die Umbuchung von wegen Corona annullierten Flügen verlangen.

So entschied das OLG Köln am 26.02.2021 unter dem Aktenzeichen 6 U 127/20.

Ein Luftfahrtunternehmen darf für die Umbuchung von infolge der Corona-Pandemie annullierten Flügen einen Aufpreis verlangen, wenn die Umbuchung auf einen deutlich späteren Zeitpunkt erfolgt. Betroffene Fluggäste können sich insofern nicht mit Erfolg auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (FluggastrechteVO) berufen.

Hintergrund waren die Umbuchungen zweier Verbraucher, deren Flüge im März 2020 bzw. Ostern 2020 infolge der Corona-Pandemie auf Dezember 2020 bzw. März 2021 und Juli 2020 verlegt worden waren.