Vorsicht bei längerer Unterbrechung der Kurzarbeit!
Arbeitgeber können Kurzarbeit für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten anzeigen.
In diesen 12 Monaten kann sich die Situation jedoch verändern, so dass der Bezug von Kurzabeitergeld unterbrochen ist.
Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum (§ 104 Abs. 2 SGB III).
Zu beachten ist jedoch, dass eine längere Unterberechung eine neue Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit notwendig machen kann.
So beginnt eine neue Bezugsdauer, wenn seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen sind (§ 104 Abs. 3 SGB III).