Vater oder Mutter: Wer entscheidet über die Corona-Impfung?
Können sich Eltern nicht darüber einigen, ob ihre Kinder mit einem mRNA-Impfstoff gegen Corona geimpft werden sollen, so ist die Entscheidung auf denjenigen zu übertragen, der die Impfung befürwortet, wenn es eine entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission gibt.
Dies hat jetzt das Familiengericht Bad Iburg entschieden (Beschluss vom 14.01.2022, 5 F 458/21 EASO).
Gemäß § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil alleine übertragen.
Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen könne – so das Familiengericht – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf abgestellt werden, dass die Entscheidungsbefugnis grundsätzlich demjenigen Elternteil zu übertragen sei, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Kommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, soweit bei dem Kind keine besonderen Impfungsrisiken vorliegen.
Zusätzlich sei nach § 1697a BGB zwar auch der Kindeswille zu beachten. Dies gelte allerdings nur dann, wenn das Kind sich im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung auch eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechts bilden kann.
Presseinfomation des Amtsgerichtes Bad Iburg vom 04.02.2022