Übertragung des Sorgerechtes? Vollmacht kann als „milderes Mittel“ ausreichen.

Übertragung des Sorgerechtes? Vollmacht kann als „milderes Mittel“ ausreichen.

Die Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils kann eine an-
dernfalls notwendige Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise ent-
behrlich machen, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine
ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange
gibt.

Hierfür ist eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft
der Eltern erforderlich, soweit eine solche auch unter Berücksichtigung des
durch die Vollmacht erweiterten Handlungsspielraums des Bevollmächtigten
Elternteils unerlässlich ist (BGH vom 29.04.2020 – XII ZB 112/19).