Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub
So hat hat Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 12.03.2021 (6 Sa 824/20) entschieden.
Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 hat die klagende Arbeitnehmerin daher
in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben.
Der entsprechende Jahresurlaub 2020 steht ihr nur anteilig im gekürzten Umfang zu.
Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.