Der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung ist während der Mietzeit unverjährbar.
So hat der BGH bereits am 17.02.20210 entschieden (VIII ZR 104/09).
Es handelt es sich bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB
Um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Der Vermieters ist verpflichtet,
die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten.
Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses
schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu,
auch soweit sie darauf ger ichtet ist, bereits aufgetretene Mängel zu beseitigen.
Verwirkungsgesichtspunkte bleiben jedoch zu beachten.