Vaterschaftsfeststellungsverfahren… Wer zahlt?
Weder der Umstand, dass der vermeintliche Vater des Kindes nicht bereit war, nach Einholung eines Privatgutachtens die Vaterschaft vorgerichtlich anzuerkennen noch derjenige, dass die Kindesmutter versichert hat, in der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit dem vermeintlichen Kindesalter verkehrt zu haben, rechtfertigen es, dem als Vater festzustellenden Beteiligten die Kosten des Vaterschaftsfeststellungsverfahren alleine aufzuerlegen, wenn dieser zum Zeitpunkt des Verkehrs keine Beziehung mit der Mutter geführt hat und dem vermeintlichen Kindesvater die Lebensverhältnisse der Mutter nicht bekannt waren (OLG Frankfurt vom 13.01.2025 – 6 WF 155/24).
Das OLG Frankfurt ist der Auffassung, der vermeintliche Kindesvater hat kein grobes Verschulden zu verantworten, wenn er die alleinige Aussage der Kindesmutter nicht gegen sich gelten lassen möchte, dass außer ihm kein anderer Mann als Vater infrage käme.