Schenken oder vererben – das ist oft die Frage.
Immer dann, wenn auch Vermögen vorhanden ist, muss diese Frage dann auch sehr unter steuerlichen Gesichtspunkten bedacht werden.
Denn Erbschaften und Schenkungen unterliegen einer Steuer. Aktuell ist sie recht moderat, jedenfalls wenn es um den Kernbereich einer Familie geht, also Eltern, Kinder und Ehepartner. Denn hier gibt es hohe Freibeträge von 400.000,00 € für Kinder und 500.000,00 € für Ehepartner. Da der Staat zunehmend Geld braucht, um klimaschützende Maßnahmen zu ergreifen und die Auswirkungen der Pandemie in den Griff zu bekommen, ist tendenziell mit einer Erhöhung von Vermögenssteuern und Erbschaftssteuern zu rechnen. Günstiger wird hier jedenfalls in Zukunft nichts werden.
Dabei ist auf einen Gesichtspunkt zu verweisen, der allgemein weniger bekannt ist. Es geht um die Übertragung eigengenutzter Immobilien (Familienheim) auf Ehepartner und Kinder. Eheleute haben zu Lebzeiten die Möglichkeit, dem anderen Partner selbstgenutztes Immobilienvermögen zu übertragen, wenn sich darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken befindet. Eine derartige Übertragung bleibt dann steuerfrei. Auch auf der erbrechtlichen Schiene kann Grundbesitz auf den überlebenden Ehepartner oder Lebenspartner übertragen werden, sofern der Erblasser dort bis zum Tode gelebt hat und der Erbe unverzüglich die Wohnung dann weiter selbst nutzt. Dies würde ebenfalls keine Steuer auslösen.
Eine vergleichbare Regelung gibt es auch, wenn Kinder eine von den Eltern selbst genutzte Immobilie erben und dann unmittelbar danach diese Wohnung auch selbst nutzen. Die Wohnung darf allerdings nicht zu groß sein, es gilt eine Grenze von 200 qm, also schon recht großzügig. Ein wichtiger Gedanke im Steuerrecht ist es immer, die sogenannte Kernfamilie vor zu hohen steuerlichen Belastungen zu schützen. Die Eigennutzung durch Ehepartner, Lebenspartner und Kinder muss aber auch immer jeweils 10 Jahre betragen, was bei einer Auseinandersetzung mit dem Finanzamt zu beweisen wäre.
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