Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Verstirbt ein Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses, können die Erben finanzielle Abgeltung derjenigen Urlaubstage verlangen, die dem Arbeitnehmer im Todeszeitpunkt noch zustanden. Ob es sich bei dem Resturlaub um gesetzlichen Mindesturlaub, gesetzlichen Zusatzurlaub oder tarifvertraglich unbeschränkt gewährten Mehrurlaub handelt, ist irrelevant.

So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 22. Januar 2019 entschieden (AZR 45/16).

Nach Anrufung durch das BAG entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits am 06.11.2018, dass es gegen die Arbeitszeitrichtlinie der EU verstößt, wenn der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub bzw. auf entsprechenden Resturlaub nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht zugunsten der Erben abgegolten werde.

Folglich musste das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgeben.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht nicht nur in Bezug auf den gesetzlichen Urlaub, sondern auch auf etwaigen gesetzlichen Zusatzurlaub und/oder tariflichen Mehrurlaub, wenn tarifvertraglich keine andere Regelung getroffen ist.

Der Anspruch auf Vergütung von vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub wird insoweit Bestandteil des Vermögens und Teil der Erbmasse.