Anspruch auf Schlussformel im Zeugnis?
Das Bundesarbeitsgericht hat diesbezüfglich seine bisherige Rechtsprechung (u.a. BAG 11.12.2012 – 9 AZR 227/11) bestätigt (Urteil vom 25.1.2022 – 9 AZR 146/21).
Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet das Zeugnis mit einer Schlussformel zu versehen, in der er/sie dem dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin für die geleistete Arbeit dankt und ihm/ihr für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünscht (Dankes- und Wunschformel).
Nach Auffassung des BAG trägt eine Schlussformel nicht zur Realisierung des Zeugniszweckes bei. Aus ihr ergeben sich laut BAG für den Zeugnisleser bei objektiver Betrachtung keine über die eigentliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung hinausgehenden Informationen zur Beurteilung, inwieweit der Arbeitnehmer für eine zu besetzende Stelle geeignet ist. Durch eine Dankes- und Wunschformel bringt der Arbeitgeber vielmehr nur Gedanken und Gefühle zum Ausdruck, die weder Rückschlüsse auf die Art und Weise, in der der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben erledigt hat, noch auf dessen für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Charaktereigenschaften und Persönlichkeitszüge zulassen.
Das dies wirklichkeitsfemd ist, liegt auf der Hand. Die Rechtsprechung des BAG führt jedoch dazu, dass gerade in Aufhebungssituationen (Aufhebungsvertrag/Abwicklungsvertrag) Regelungen zum Zeugnis relativ konkret gefasst werden müssen.