Änderung des Erwerbstätigenbonus ab 01.01.2022 im Unterhaltsrecht
Seit dem 01.01.2022 wird nun auch nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig-Holstein der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten – unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus von 1/10 – zu 45 % des Arbeitseinkommens des Unterhaltsverpflichteten, falls der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Einkommen erzielt, oder zu 45% des Unterschiedsbetrages der Arbeitseinkommen des Verpflichteten und des Berechtigten bestimmt (Differenzmethode).
Bis Ende 2021 bestimmte sich der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu 3/7 des Arbeitseinkommens des Unterhaltsverpflichteten, falls der Unterhaltsberechtigte über kein eigenes Einkommen verfügte, oder zu 3/7 des Unterschiedsbetrages der Arbeitseinkommen des Verpflichteten und des Berechtigten (Differenzmethode).
Seit dem 01.01.2022 wird nun aber bundeseinheitlich der bei der Unterhaltsbemessung zum Trennungs- und nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigende Erwerbstätigenbonus mit 1/10 des maßgeblichen Einkommens bemessen. Damit wurde die durch die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf Ende der 1970er Jahre begründete und von der Mehrzahl der Oberlandesgerichte übernommene Bestimmung des Erwerbstätigenbonus mit 1/7 des Einkommens (sog. Anreizsiebtel i. H. von 14, 3 %) bei der Bestimmung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen i. S. des § 1578 I BGB beendet.
Alle Oberlandesgerichte mit Ausnahme des Kammergerichts Berlin, welches sich die Fortführung der 3/7-Berechnungsmethode vorbehalten hat, haben dieser Änderung zugestimmt. Anstoß für diese Änderung war schließlich der Beschluss des BGH v. 13.11.2019 – XII ZB 3/19 -, FamRZ 2020, 171.
Unverändert bleibt jedoch die Bemessungsgrundlage, denn der Erwerbstätigenbonus wird weiterhin erst nach Abzug des Kindesunterhalts sowie der prägenden Verbindlichkeiten ermittelt.