Klassenfahrt: Sonderbedarf oder nicht?
Dies ist umstritten. Bereits der BGH hat im Hinblick auf die Kosten einer Konfirmationsfeier klargestellt, dass Sonderbedarf – als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf – nur dann vorliegt, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte (BGH vom 15.02.2006 – XII ZR 4/04).
Das Amtsgericht Detmold hat am 19.02.2015 (32 F 132/13) entschieden, dass die Kosten einer Klassenreise in Höhe von 390,00 EUR im Ergebnis keinen Sonderbedarf gem. § 1613 II, Nr.1 BGB darstellen, da sie nicht außergewöhnlich hoch sind. Sie können nach gerichtlicher Auffassung bei vorausschauender Planung aus dem Tabellenunterhalt angespart werden.
Die Kosten für Klassenfahrten können demnach zwar grundsätzlich Sonderbedarf sein, da die Durchführung der Fahrt ggf. nicht längere Zeit im Voraus planbar feststeht.
Sonderbedarf setzt aber Unregelmäßigkeit und außergewöhnliche Höhe voraus.
Nach Auffassung des Gerichts war es der Kindesmutter in jedem Falle zumutbar, in dem Jahr der Klassenreise monatlich 32,50 EUR, somit 8,2 %, des laufenden Unterhalts, für die Klassenreise zu verwenden.
Wann ein Bedarf außergewöhnlich hoch ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.
Da sich auch die Kindesmutter an den Kosten der Klassenreise beteiligen musste, reichte es aus, monatlich 16,25 EUR, somit 4,1 % des laufenden monatlichen Unterhalts, für die Klassenfahrt zurückzulegen. Dies ist nach Auffassung des Amtsgerichtes Detmold zumutbar (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2007, Seite 77).