„Wein oder nicht Wein, das ist hier die Frage“ – Wo „Glühwein“ draufsteht, muss auch Glühwein drin sein!

„Wein oder nicht Wein, das ist hier die Frage“ – Wo „Glühwein“ draufsteht, muss auch Glühwein drin sein!

Die unter anderem für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige 17. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat am 17.11.2022 der Klage einer Weinkellerei stattgegeben und einem Brauhaus verboten, seine beiden mit Bockbierwürze versetzten weinhaltigen Getränke als „Glühwein“ im geschäftlichen Verkehr zu bezeichnen.

Der Begriff „Wein“ werde hierdurch in unzulässiger Weise „verwässert“, führte die erkennende Kammer aus. Es liege eine Irreführung von Verbrauchern vor, da diese darüber hinweggetäuscht würden, dass mit den Beigaben der Beklagten ein zusätzlicher Wassergehalt von 2 % in die Getränke der Beklagten gelange. Dies sei für ein Produkt mit der Bezeichnung „Glühwein“ unzulässig.

Glühwein dürfe laut europäischer Verordnung nur Wein, Süßungsmittel und Gewürz enthalten.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichtes München I 29/2022 vom 21.11.2022
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2022/29.php