Änderung des Erwerbstätigenbonus ab 01.01.2022 im Unterhaltsrecht
Seit dem 01.01.2022 wird nun auch nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig-Holstein der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten – unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus von 1/10 – zu 45 % des Arbeitseinkommens des Unterhaltsverpflichteten, falls der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Einkommen erzielt, oder zu 45% des Unterschiedsbetrages der Arbeitseinkommen des Verpflichteten und des Berechtigten bestimmt…
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